Beschlüsse der 76. GMK am 02. und 03. Juli 2003 in Chemnitz
Beschluss der 76. Gesundheitsministerkonferenz der Länder
vom 3.7.2003, TOP 10.3
Neufassung der BUB-Richtlinien zur Substitutionsbehandlung - Beibehaltung der Konsiliarregelung und Überprüfung der Regelungen zur psychosozialen Betreuung
Die Gesundheitsministerkonferenz hat einstimmig beschlossen:
Die 76. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder (GMK) begrüßt die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Neufassung der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist mit dieser Neufassung langjährigen Forderungen nach einer Öffnung der Indikationsstellung für Substitutionsbehandlungen nachgekommen. Nunmehr gilt bereits die manifeste Opiatabhängigkeit als hinreichende Voraussetzung für die Einleitung einer Substitutionsbehandlung, ohne dass in jedem Fall weitere Begleiterkrankungen vorliegen müssen. Die erweiterte Indikationsstellung wird durch umfassende Qualitätssicherungsmaßnahmen ergänzt. Die veränderten BUB-Richtlinien entsprechen somit neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und bieten gute Voraussetzungen für eine qualitätsgesicherte Behandlung.
Die GMK wendet sich jedoch gegen die Abschaffung der Konsiliarregelung für substituierende Vertragsärzte mit bis zu drei Patientinnen bzw. Patienten und bittet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), sich gegenüber dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Beibehaltung dieser Regelung zunächst über das Jahr 2003 hinaus einzusetzen. Die entsprechende Änderung in den BUB-Richtlinien ist zügig umzusetzen, da die Übergangsfrist für konsiliarisch betreute Substitutionen ansonsten am 31.12.2003 endet. Die GMK fordert zugleich die Landes-Ärztekammern auf, zur Sicherung der Behandlungsqualität eine suchttherapeutische Qualifizierung aller substituierenden Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen, so dass die Konsiliarregelung perspektivisch entbehrlich wird.
Darüber hinaus wird das BMGS gebeten, die Auswirkungen der Novellierung der BUBRichtlinien im Hinblick auf die quantitative und qualitative Entwicklung der Substitutionsbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland kritisch zu beobachten und ggf. auf weitere Änderungen hinzuwirken.
Dies gilt insbesondere für die Festlegung, wonach die begleitende psychosoziale Betreuung Substituierter unabhängig von ihrem Inhalt nicht unter die Leistungspflicht der GKV fällt und dennoch als obligatorische, im Rahmen der Qualitätssicherung zu dokumentierende Maßnahme verstanden wird, die von anderen, nicht näher benannten Kostenträgern zu finanzieren ist. Hier bedarf es künftig einer genaueren Differenzierung im Hinblick auf die Zielsetzung, die fachliche Ausgestaltung sowie die Kostenträgerschaft der jeweiligen Begleitmaßnahmen. Maßgebliches Entscheidungskriterium für begleitende psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Maßnahmen ist die Erforderlichkeit im Einzelfall. Die Ausgestaltung der Behandlungs- bzw. Betreuungsmaßnahme obliegt dem jeweiligen Kostenträger.
