TOP: 2.1 Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für den Herbst 2022; Änderung des IfSG
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere § 28a IfSG, muss dergestalt überarbeitet werden, dass den Ländern geeignete gesetzliche Befugnisse eingeräumt werden, um sachgerecht auf ein verändertes Infektionsgeschehen im Herbst und im Winter reagieren und die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen schnell, effektiv und rechtssicher ergreifen zu können.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, das Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des IfSG zeitnah einzuleiten und sicherzustellen, dass eine rechtzeitige und angemessene Beteiligung der Länder gewährleistet wird und Änderungsvorschläge der Länder Berücksichtigung finden.
Um adäquat und rechtzeitig auf ein sich veränderndes Infektionsgeschehen reagieren zu können, müssen die Länder auf ein geeignetes Instrumentarium an Infektionsschutzmaßnahmen zurückgreifen können. Die GMK spricht sich deshalb für eine rechtzeitige Anpassung des IfSG dahingehend aus, dass zumindest folgende Maßnahmen ab Herbst 2022 rechtssicher ermöglicht werden sollen, insbesondere:
Anordnung einer generellen Maskenpflicht in Innenräumen (medizinische Maske oder FFP2-Maske).
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G/2G-Regelungen) mit entsprechender Zugangsbeschränkung für risikogefährdete Bereiche und Einrichtungen.
Verpflichtung zur Erstellung von verbindlichen Infektionsschutzkonzepten.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird aufgefordert, einen Masterplan für die möglichen Herausforderungen der Corona-Pandemie ab Herbst 2022 vorzulegen und gemeinsam mit den Ländern abzustimmen.