Im Sommer 2020 sind im Lichte der damaligen Infektionsentwicklung und des Ein-trags von Infektionen aus dem Ausland nach Deutschland durch (Urlaubs-) Reise-rückkehrer u.a. durch Beschlüsse der GMK vom 24. Juli 2020 sowie vom 24. August 2020 sowie durch Beschluss der MPK vom 27. August 2020 Regelungen zum Tes-ten und zur Quarantäne von Reiserückkehrern getroffen worden.
Im Vergleich zur damaligen Situation hat sich viel verändert: Deutlich größere ver-fügbare Testkapazitäten (PCR, aber auch Antigen-Schnell- und Selbsttest), die Re-gelungen des Bundes zum kostenlosen Bürgertest, eine Testpflicht für jeden Flug-reisenden aus dem Ausland vor Abflug, überarbeitete Quarantäneregelungen. Des Weiteren ist die Impfkampagne zwischenzeitlich deutlich vorangeschritten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass in den kommenden Wochen bereits eine Mehrzahl der Deutschen über einen Impfschutz verfügen wird. Dennoch wird eine Immunisierung der Bevölkerung noch nicht erreicht sein. Daher müssen die ge-schützt werden, die (noch) nicht über einen Impfschutz verfügen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die anstehende Sommerferien-Saison fassen die Ministerinnen und Minister und Senatorinnen für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit folgenden Beschluss:
1. Für Flugreisende aus dem Ausland gilt seit dem 30. März 2021 bereits eine generelle Testpflicht vor Abflug (seit dem 13.05.2021 auch Genesenen- oder Impfnachweis ausreichend, sofern Einreise nicht aus einem Virusvarianten-gebiet erfolgt). Dem Beförderer ist vor dem Betreten des Flugzeugs ein aktu-elles negatives Testergebnis vorzulegen. Daher ist anders als im vorigen Jahr kein Aufbau zusätzlicher Testinfrastruktur an den Flughäfen notwen-dig. Diese Regelung soll zunächst bis Ende September, beibehalten wer-den.
2. Reiserückkehrende und sonstige Einreisende aus Risikogebieten im Aus-land (veröffentlicht durch das Robert Koch-Institut) sind nach der Einreise-verordnung des Bundes weiterhin grundsätzlich zu einer 10-tägigen Qua-rantäne in Form einer häuslichen Absonderung verpflichtet. Diese kann durch aktive Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses verkürzt werden.
3. Reiserückkehrende und sonstige Einreisende aus Hochinzidenzgebieten im Ausland (veröffentlicht durch das Robert Koch-Institut) sind nach der Einrei-severordnung des Bundes weiterhin grundsätzlich zu einer 10-tägigen Qua-rantäne in Form einer häuslichen Absonderung verpflichtet. Diese kann durch aktive Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses frühestens nach fünf Tagen nach der Einreise verkürzt werden.
4. Reiserückkehrende und sonstige Einreisende aus Virusvariantengebieten im Ausland (veröffentlicht durch das Robert Koch-Institut) sind nach der Ein-reiseverordnung des Bundes weiterhin grundsätzlich zu einer 14-tägigen Quarantäne in Form einer häuslichen Absonderung verpflichtet. Diese kann durch aktive Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses nach der Einreise nicht verkürzt werden.
5. Für Einreisende aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten im Ausland (veröffentlicht vom Robert Koch- Institut) ist die Verpflichtung ange-ordnet, sich vor Einreise in der „Digitalen Einreiseanmeldung“ (DEA) anzu-melden. Das Gesundheitsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behör-de des jeweiligen Zielortes ist aufgefordert, verstärkt stichprobenartig diejeni-gen Einreisenden zu überprüfen, die einer Verpflichtung zur häuslichen Absonderung unterliegen. (Wieder-) Einreisende sind zudem verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums bei ihnen auftreten. Bei der Abson-derungspflicht gelten – bis auf die in Nr. 4 erwähnten Aufenthalte in Virus-variantengebieten – Ausnahmen für Personen mit vollständigem Impfstatus oder Genesenennachweis, die sie Personen mit aktuellem negativen Test-ergebnis gleichstellen. Der Bund wird gebeten, die Kontaktnachverfolgung bei den Fluganbietern zu unterstützen.
6. Für den Straßen- (Individualeinreise mit Kraftfahrzeugen sowie im Busver-kehr im Linien- und Charter-Dienst) sowie Eisenbahn-Verkehr aus Risiko-gebieten im Ausland (veröffentlicht durch das Robert Koch-Institut) sollen auch in diesem Sommer im grenznahen Bereich verstärkt stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden. An den grenznahen Einreisepunkten wer-den verstärkt mehrsprachige Informationen über mögliche Quarantänever-pflichtungen und Testmöglichkeiten zur Verfügung gestellt.
7. Die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind weiterhin im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, ihren Kunden, die sich nach Nutzung ei-nes ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder ins deutsche Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobil-funknetze, die sich ins deutsche Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen, in der auf die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektions-schutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinde-rung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird.
8. Bund und diejenigen Länder, die eine Landgrenze zu anderen europäi-schen Staaten haben, werden während der Sommerferien durch Hinweis-schilder entlang der üblichen Ferienrouten auf Bundesautobahnen, Bun-desstraßen in Grenznähe sowie an Bahnhöfen (für Bahn und Bus) auf die Testpflichten sowie die Möglichkeiten einer kostenlosen Testung hinweisen. Über die Testverordnung des Bundes übernimmt der Bund die Kosten für diese Testungen.
9. Um die Einreisenden verstärkt auf ihre Verpflichtungen und die Möglichkeit der Testung hinzuweisen, sind Unternehmen, die im Flug-, Schiffs-, Eisen-bahn- oder Busverkehr grenzüberschreitend Reisende in die Bundesrepub-lik Deutschland befördern sowie Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Perso-nenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Autobahnraststätten und Au-tobahntankstellen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglich-keiten verpflichtet, mehrsprachige Flugblätter des Bundesministeriums für Gesundheit zu verteilen und sonstige Informationshinweise zu geben.
Eine negative Testung kann immer nur eine Momentaufnahme darstellen. Deshalb ist 5 bis 7 Tage nach Testung bei Einreise eine Wiederholungstestung sinnvoll. Bei Auftreten von unklaren Symptomen auch nach einer negativen Testung ist unver-züglich Kontakt mit einem Arzt zur Abklärung der Symptome Kontakt aufzunehmen. Auf die Regelungen zum Verhalten beim Auftreten typischer Symptome einer Infek-tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Abson-derungszeitraums nach Rückkehr aus einem Risikogebiet wird nochmals hinge-wiesen (Unverzügliche Information der zuständigen Behörden).