Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder (GMK) nehmen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Eilantrag zur Aussetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a IfSG zur Kenntnis.
2. Die GMK nimmt Bezug auf ihren Beschluss vom 22.01.2022 und sieht in den kontinuierlichen Bund-Länder-Abstimmungen auf der Arbeitsebene eine gute Grundlage für eine zügige und rechtssichere Umsetzung.
3. Die GMK sieht in der „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ des BMG, die auch mit den Ländern auf Fach-ebene mehrfach beraten wurde, eine sachdienliche Grundlage für den Vollzug. Die Zusage des BMG, die Beratung mit den Ländern kontinuierlich fortsetzen zu wollen, um weitere Ergänzungen und Aktualisierungen vorzunehmen und offene Vollzugsfragen abzustimmen wird ausdrücklich begrüßt. Mit der Handreichung und den zu erarbeitenden Abstimmungsergebnissen sollen die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs unterstützt werden.
4. Die GMK bittet das BMG, gemeinsam mit dem BMAS die offenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen einer zeitnahen Klärung herbeizuführen.
5. Die GMK bedauert, dass es nicht gelungen ist, eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen gegen COVID-19 gemäß § 20a Abs. 2 bis 5 IfSG zu schaffen. Gleichwohl sind die Länder bestrebt, das in § 20a Abs. 2 IfSG vorgegebene Meldeverfahren in Einzel- oder Gemeinschaftslösungen digital zu gestalten, um eine effektive Entlastung bei den Gesundheitsämtern zu erreichen.
6. Weiter nimmt die GMK die Ergebnisse der Beratung der AOLG unter Einbeziehung des BMG über wesentliche Fragen des Vollzugs von § 20a IfSG zur Kenntnis und bittet den Austausch fortzuführen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der nach § 20a IfSG zwingend durchzuführenden Verfahrensschritte einschließlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ein einheitlicher Vollzug nicht in vollem Umfang vorgegeben werden kann.
7. Die GMK behält sich vor, das Thema nach dem 15. März 2022 erneut aufzurufen.
Protokollnotiz:
„Bayern wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen, wenn sie vollziehbar ist. Zwar haben die konstruktiven Gespräche zwischen Bund und Ländern im Rahmen der AOLG erste gute Ergebnisse erzielt, es sind aber weiter wichtige Vollzugsfragen offen. Unabhängig davon, dass Bayern weiter dazu beitragen wird, diese Fragen zügig und rechtssicher auszuräumen und vor dem Hintergrund, dass Beratungen zu diesem Thema auf Ebene der Ministerpräsidenten unmittelbar bevorstehen, wird kein über den Beschluss der GMK vom 22.01.2022 hinaus gehender Bedarf einer neuerlichen Beschlussfassung gesehen. Daher enthält sich Bayern."