Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
1. Die Länder werden spätestens ab dem 15. April 2022 in Anwendung des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die bei einer wegen COVID-19 bestehenden Absonderungspflicht keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“ - oder diesem gleichgestellte Konstellationen) vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.
2. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Absatz 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.