TOP: 17.1 Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie von medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Hebammen - Inflationsausgleich
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder bitten das BMG, kurzfristig auf eine gesetzliche Anpassung der Regelungen im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und in der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zum Inflationsausgleich hinzuwirken, damit die derzeit anfallenden Mehrkosten bei den Krankenhäusern – resultierend durch die außerordentlich steigenden Energie- und Sachkosten – im Erlösbudget zeitnah auskömmlich gegenfinanziert werden und die Liquidität der Krankenhäuser rasch gesichert wird. Vor diesem Hintergrund ist ein unterjähriger finanzieller Ausgleich für die nicht refinanzierten Kostensteigerungen für das Jahr 2022 für die Anwendungsbereiche des KHEntgG und der BPfIV auf die im Krankenhausbudget einbezogenen Entgelte in Anlehnung an die Abschlagszahlungen auf den Erlösausgleich nach der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser herbeizuführen, so dass ein unterjähriger Zuschlag auf die im Krankenhausbudget einbezogenen Entgelte ab dem 1. Juli 2022 umgesetzt werden kann. Die besonderen Einrichtungen sind ebenso wie Tageskliniken einzubeziehen. Um diese Finanzmittel dauerhaft allen Krankenhäusern zukommen zu lassen, ist für 2023 eine entsprechende Basisberichtigung bei den Landesbasisfallwerten bzw. den Krankenhausbudgets vorzusehen.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fordern das BMG auf, für den Bereich der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für medizinische Einrichtungen ebenfalls Regelungen zu treffen, die die durch die bestehenden Regelungen und Verträge nicht refinanzierten Kostensteigerungen kompensieren. Die in Bezug auf die Krankenhäuser dargestellten Kostensteigerungen sind entsprechend gegeben.
Auch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind von der aktuellen Inflationsentwicklung, u. a. bei den Energiekosten, betroffen. Eine kurzfristige Anpassung der Vergütungen ist nicht immer mit den Kostenträgern verhandelbar. Darüber hinaus würden auf Grund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung höhere Vergütungen die Pflegebedürftigen noch weiter finanziell belasten. Das BMG wird daher gebeten zu prüfen, wie außerordentliche Kostensteigerungen bei Pflegeeinrichtungen kurzfristig aufgefangen werden können und wie die Pflegebedürftigen trotz langfristig steigender Vergütungen finanziell entlastet werden können.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit bitten das BMG um Prüfung von Maßnahmen für eine kurzfristige Unterstützung der freiberuflichen Hebammen zum Ausgleich der gestiegenen Energiekosten.