Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 24.06.2015 - 25.06.2015
TOP: 8.4 Finanzierung von Dolmetscherleistungen aus Bundesmitteln
Die GMK beschließt einstimmig:
Im Juli 2015 wird die EU-Aufnahmerichtlinie in Kraft treten. Nach § 22 Abs. 1 der EU-Aufnahmerichtlinie ist es die Aufgabe der Mitgliedstaaten der EU, die spezielle Situation und besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Zu diesen besonderen Bedürfnissen zählen u. a. auch psychische Erkrankungen oder Traumatisierungen aufgrund von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass besonderen Bedürfnissen auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie nicht schon in der Erstaufnahme, sondern erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. Derzeit sind jedoch die Regelsysteme der psychosozialen Versorgung nicht ausreichend auf eine Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vorbereitet.
Die Gesundheitsministerkonferenz bittet deshalb das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), in einem ersten Schritt auf die Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer zuzugehen und ein Modellprojekt an mehreren Standorten zu konzipieren, das die Stellung und Finanzierung von Dolmetscherleistungen für die psychotherapeutische Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen aus Bundesmitteln erprobt und evaluiert. Dabei sollen die Erfahrungen der bereits etablierten und speziell auf den Einsatz im Gesundheitswesen ausgerichteten Sprachmittlungsangebote berücksichtigt werden.
Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, in einem zweiten Schritt, unter Verwendung der durch das Modellprojekt gewonnenen Erkenntnisse, durch eine Änderung der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) und gegebenenfalls anderer Rechtsgrundlagen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, wonach notwendige Aufwendungen für Dolmetscherkosten für die psychotherapeutische Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen übernommen werden.
