Beschlüsse
Beschlüsse der 2005
TOP: 7.8 Aufklärungsmaßnahmen zur Vermeidung des Wegfalls des Krankenversicherungsschutzes
Die Gesundheitsministerkonferenz hat einstimmig beschlossen:
In Anbetracht der zunehmenden Diskussion über Personen ohne Krankenversicherungsschutz fordert die GMK eine verstärkte Aufklärungskampagne seitens Politik, gesetzlichen Krankenkassen, Arbeitsagenturen und Sozialämtern sowie der privaten Krankenversicherungsunternehmen, um das Verantwortungs- und Problembewusstsein der Bevölkerung zum Thema Verlust des Krankenversicherungsschutzes zu schärfen.
Sie hält dabei eine Betonung folgender Aspekte für erforderlich:
- Nach einer Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur unter bestimmten engen Vorraussetzungen möglich.
- Veränderungen in wirtschaftlichen, finanziellen und familiären Verhältnissen müssen die Versicherten bzw. Leistungsempfänger ihren zuständigen Krankenkassen, Arbeitsagenturen und Sozialämtern umgehend mitteilen, um das Risiko zu vermeiden, ihren Krankenversicherungsschutz zu verlieren, weil sie die Frist zur Fortsetzung einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung versäumen.
- Für die von Hartz IV Betroffenen wird das BMWA gebeten, auf die Arbeitsagenturen dahingehend einzuwirken, dass in ALG II-Bescheiden, die einen Wegfall der bestehenden Krankenversicherungspflicht bzw. Familienversicherung in der GKV zur Folge haben, über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der GKV informiert wird. Dabei sollte ausdrücklich auf die einzuhaltende Frist von drei Monaten sowie auf die Folgen bei Nichteinhaltung hingewiesen werden.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten besteht für GKV-Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch die Möglichkeit, bei den gesetzlichen Krankenkassen einen Antrag auf Stundung der Beiträge zu stellen.
Die GMK bittet das BMJ außerdem um Prüfung, ob die Regelungen des VVG für PKV-Versicherte in wirtschaftlichen Notlagen zur Vermeidung eines Verlustes des Krankenversicherungsschutzes angepasst werden müssen und die bestehenden Regelungen im Falle des Zahlungsverzuges in diesen Fällen ausreichen.
