Beschlüsse
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Beschlüsse der 2012
TOP: 5 Sicherstellung der flächendeckenden gesundheitlichen Versorgung
Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt einstimmig:
- Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder betonen die herausragende Bedeutung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden gesundheitlichen Versorgung. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde im Hinblick auf die vertragsärztliche Versorgung ein Schritt in die richtige Richtung getan. Es bedarf jedoch weiterer Anstrengungen, um die medizinische und pflegerische Versorgung nachhaltig zu sichern.
- Die demografische Entwicklung führt zu einer sich verändernden Morbiditätsstruktur mit steigender Multimorbidität, wodurch der Behandlungs- und Betreuungsbedarf weiter steigen wird. Zugleich wird es zunehmend schwieriger, die hierfür notwendigen Fachkräfte zu gewinnen. Bereits heute müssen deshalb Maßnahmen ergriffen werden, um in besonders von einem Fachkräftemangel gefährdeten Bereichen und Regionen diesem Mangel vorzubeugen.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder halten es für notwendig, dass Bund und Länder gemeinsam einen nationalen Strategieplan erarbeiten, der zum Ziel hat, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung sicherzustellen und generationenfest zu machen. Dazu gehören elementar Initiativen und Strategien zur Fachkräftesicherung. Hier wird auf den ausführlichen Beschluss unter TOP 6.1 – Gemeinsame Initiative und Strategien zur Fachkräftesicherung im Gesundheitswesen – und TOP 6.2 – Weiterentwicklung der Pflegeberufe – hingewiesen. - Die durch das GKV-VStG angestoßene Anpassung der historisch begründeten, inzwischen aber überholten Grundlagen und Rahmenvorgaben der Bedarfsplanung für den vertragsärztlichen Bereich ist ein wichtiger Schritt, um im Zusammenwirken mit den neuen Handlungsoptionen auf regionaler Ebene die Versorgungskapazitäten besser an den Versorgungsbedarf anzupassen.
Die Länder appellieren hierzu an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ihnen mit dem GKV-VStG zusätzlich eingeräumten Instrumentarien umfänglich zu nutzen, um dem ihnen obliegenden Sicherstellungsauftrag zur flächendeckenden ambulanten Versorgung Rechnung zu tragen.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder appellieren an die stimmberechtigten Mitglieder des G-BA, die Überarbeitung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zeitnah zu verabschieden und dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass- die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Landesebene, von den bundeseinheitlichen Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abzuweichen, in der Bedarfsplanungs-Richtlinie vollumfänglich umgesetzt und rechtssicher ausgestaltet werden;
- die Bedarfsplanung demographische Veränderungen berücksichtigt, dabei aber weder die Versorgungssituation verschlechtert, noch zu übermäßigen Kostensteigerungen durch eine unrealistische Ausweitung von Arztsitzen führt;
- die Bedarfsplanungs-Richtlinie Festlegungen zu geeigneten Planungsregionen für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung enthält mit dem Ziel einer möglichst engen Anbindung der Versorgung an den Lebensort und
- die Bedarfsplanungs-Richtlinie hinreichend zum Ausdruck bringt, dass Sonderbedarfszulassungen nur ein Instrument zur regionalen Feinsteuerung sind, soweit mit den allgemeinen Regelungen zur Bedarfsplanung die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung nicht erreicht werden kann.
- Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind der Auffassung, dass die integrierte Versorgung ausgebaut werden soll. Sie gehen davon aus, dass eine Sektor übergreifende, integrierte Versorgung geeignet ist, die Versorgung der Patienten zu verbessern, da Schnittstellen reduziert werden. Gleichzeitig kann sie den Einsatz der knappen medizinischen und pflegerischen Ressourcen und begrenzten Finanzmitteln effizienter gestalten. Die Länder werten deshalb den mit den GKV-VStG eingeschlagenen Weg zu einer besseren Verzahnung der Planung im stationären und ambulanten Bereich, u.a. durch das Gremium nach § 90 a SGB V, das dazu Empfehlungen abgeben kann, als richtigen Schritt. Zugleich bedauern sie, dass die heutigen strukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung erst mittel- und langfristig wirkender Versorgungskonzepte kaum Anreize bieten.
Die GMK bedauert in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Zurückhaltung der Beteiligten kaum Bereitschaft zu erkennen ist, innovative Versorgungsmodelle neu zu entwickeln und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für populationsbezogene und Sektor übergreifende Konzepte. Sie empfiehlt daher über geeignete Instrumente der Innovationsförderung neu nachzudenken, die auch eine verstärkte Unterstützung durch die Versorgungsforschung berücksichtigt. Dabei sind Mitnahmeeffekte, wie bei vorherigen Modellen zu vermeiden.
Die GMK gibt zudem zu bedenken, dass bei der aus Versorgungssicht gewünschten und notwendigen Zusammenarbeit aller Beteiligten zukünftig - falls die GWB-Novelle zum Tragen kommt - Kartellrecht zu beachten ist. Dies zeigt, dass das Kartellrecht für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung völlig systemfremd ist und daher keine Anwendung finden darf. - Mit dem GKV-VStG sind den Akteuren des Gesundheitswesens auf Landesebene weitere Instrumente an die Hand gegeben worden, Angebot und Nachfrage nach Gesundheitsleistungen besser als heute aufeinander abzustimmen und dabei auf regionale Besonderheiten zu reagieren. Den Ländern wurden in begrenztem Umfang Mitsprachemöglichkeiten eingeräumt. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder treten ein für eine weitere Stärkung der regionalen Gestaltungsspielräume. Hierzu gehören auch:
- verbindliche und entscheidungsbefugte Landesarbeitsgemeinschaften der Krankenkassen auf Landesebene
- ein Mitberatungsrecht der Länder im G-BA auch in Fragen der Qualitätssicherung
- die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger in Art. 87 Grundgesetz so zu verändern, dass die Aufsicht über gesetzlichen Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus, aber nicht auf alle Länder erstreckt, nicht auf den Bund übergeht. Auf die bestehenden Beschlüsse von GMK und ASMK wird verwiesen.
- Die GMK lehnt eine Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds 2013 einmalig um 2 Mrd. ? ab. Die derzeit im Gesundheitsfonds enthaltenen solidarisch bzw. aus Steuermittel erbrachten Finanzmittel sind angesichts der konjunkturellen Einnahmerisiken und der allein aufgrund der demographischen Entwicklung wieder zu erwartenden steigenden Leistungsausgaben dringend notwendig, um eine verlässliche und nachhaltige Finanzierung der GKV zu gewährleisten. Darüber hinaus ist es für die Funktionsfähigkeit der GKV erforderlich, den Bundeszuschuss zur GKV künftig verlässlich und in einer zur nachhaltigen Aufgabenerfüllung angemessenen Höhe zu leisten.
Die GMK spricht sich in diesem Zusammenhang mit Nachdruck dafür aus, zur nachhaltigen Beitragsstabilisierung etwa anstelle von kurzfristigen Beitragsrückerstattungen die Voraussetzungen zur Ausweitung der Rücklagemöglichkeiten in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen.
