TOP: 2 Ukrainische Flüchtlinge
a. Schutzimpfungen
b. Medizinische Versorgung
Der militärische Angriff Russlands auf die Ukraine bringt unfassbares Leid für die ukrainische Bevölkerung. Die gezielte Zerstörung von zivilen und medizinischen Einrichtungen ist ein skrupelloser Bruch des humanitären Völkerrechts. Viele Menschen befinden sich auf der Flucht vor dieser Gewalt und suchen Schutz in anderen Ländern. Deutschland leistet seinen Beitrag, dass diese Schutzsuchenden in Ankunftsländern und auch in Deutschland angemessen versorgt werden können. Das beinhaltet für viele Menschen ebenfalls eine gute medizinische und pflegerische Versorgung.
Um den Betroffenen schnell und möglichst unbürokratisch zu helfen, fassen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit folgenden Beschluss:
Durch gemeinsame Anstrengungen stellen Bund, Länder und Kommunen für Geflüchtete einen schnellen und niedrigschwelligen Zugang zu medizinischer Versorgung sicher. Dabei gilt es Versorgungsprobleme zu vermeiden und insbesondere notwendige, durch die Flucht unterbrochene medizinische und pflegerische Behandlungen schnellstmöglich wiederaufzunehmen.
Der bürokratische Aufwand für alle Betroffenen soll dabei möglichst reduziert werden. Bund und Länder haben hier in Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechenden Festlegungen und Maßnahmen bezüglich Behandlungsberechtigung, Finanzierung und Abrechnung zu treffen. .
Der Bund wird gebeten, kurzfristig pragmatische Lösungen zu finden, die es den Ländern ermöglichen, die bereits bestehende staatliche Impfinfrastruktur zu nutzen, um Geflüchteten Impfangebote zu machen, die über die Schutzimpfung gegen COVID-19 hinausgehen. Das Bundesgesundheitsministerium wird gebeten, dazu möglichst bis 1. April 2022 entsprechende Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung sowie Regelungen vorzulegen, die den für die Durchführung insbesondere von Masernschutzimpfungen notwendigen Bezug von Impfstoff durch die Impfzentren/ Impfstellen/ Mobilen Impfteams der Länder ermöglichen.
Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Geflüchteten werden die Länder die Bestimmungen des jeweiligen Heimrechts – etwa hinsichtlich der räumlichen und personellen Anforderungen – flexibel handhaben. Darüber hinaus werden die Pflegekassen in den Ländern gebeten, die Anforderungen der Landesrahmenverträge zur Personalausstattung ebenfalls flexibel zu handhaben.
Im Sinne des MPK-Beschlusses vom 17. März 2022 sind sich Bund und Länder einig, dass auch die gesundheitliche Betreuung der Ukrainerinnen und Ukrainer eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Für alle damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen einschließlich der Behandlungs- und Pflegekosten soll die von der MPK eingesetzte Arbeitsgruppe von Bund und Ländern bis spätestens zum 7. April 2022 einen Lösungsvorschlag erarbeiten.
Bund und Länder danken den vielen ehren- und hauptamtlich aktiven Menschen in unserem Land, die sich tagtäglich für die Aufnahme und Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine einbringen.
Protokollnotizen:
Protokollnotiz BB:
Wegen des möglichen Zugangs zum vollen GKV-Leistungskatalog ist der schnellstmögliche Übergang zum SGB II erstrebenswert.