TOP: 16.2 Rahmenbedingungen für moderne Versorgungs- und Vergütungsstrukturen in der Psychiatrie und Psychosomatik schaffen - Grundlegende Überarbeitung der PPP-RL erforderlich
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Län-der stellen fest, dass die mit Beschluss der 94. GMK vorgetragene grundsätzliche Kritik an der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) und die Notwendigkeit einer Neufassung der Richtlinie unvermindert fortbestehen.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder richten daher folgende Forderungen an das Bundesministerium für Gesundheit bzw. den Bund:
1. Erweiterung des gesetzlichen Auftrags an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Entwicklung von evidenzbasierten Personalvorgaben und daraus abzuleitender Personalanhaltszahlen, die eine leitliniengerechte, gemeindenahe, patientenzentrierte und flexible Versorgung ermöglichen und die Grundlage für daraus abzuleitende Mindestpersonalvorgaben bilden.
2. Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Refinanzierung des Personalbedarfs entsprechend der vom G-BA zu bestimmenden Personalanhaltszahlen.
3. Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen in § 137 Absatz 1 Nr. 2 SGB V zu Sanktionen bei Nichteinhaltung von Mindestvorgaben des G-BA hin zu einem gestuften und verhältnismäßigen Sanktions- und Anreizsystem, welches auch dem (regional unterschiedlich ausgeprägten) Fachkräftemangel Rechnung trägt.
Zur Ausarbeitung der o. g. Punkte schlagen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder dem BMG vor, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten.
Dem G-BA geben die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder folgende Empfehlungen bzgl. einer Weiterentwicklung der PPP-RL:
4. Zur Erfüllung seines erweiterten gesetzlichen Auftrages (siehe 1.) muss der G-BA die PPP-RL grundsätzlich überarbeiten. Die neue Systematik muss als Instrument zur Ermittlung der Mindestvorgaben und der darüber hinaus liegenden Personalanhaltszahlen verwendet werden können. Außerdem wird eine grundsätzliche Überarbeitung der Form und des Verfahrens der Meldepflichten an die Landesaufsichtsbehörden als notwendig erachtet.
5. Die Aussetzung der in der jetzigen PPP-RL vorgesehenen Sanktionen bis zur grundlegenden Überarbeitung der Richtlinie ist erforderlich, um die Versorgung nicht zu gefährden und insbesondere kleinere und dezentral gelegene Stand-orte vor einem (wirtschaftlichen) Schaden zu bewahren.
6. Die Streichung des monatlichen Nachweises der Mindestpersonalvorgaben auf Stationsebene ist erforderlich, um mehr Flexibilität hinsichtlich des Personaleinsatzes zu erzeugen und den bürokratischen Aufwand zu mindern.
7. Notwendig ist die Erhöhung der Flexibilität des Personaleinsatzes in der PPP-RL, um das Problem des Leistungserbringungsverbots nach § 2 Absatz 2 PPP-RL im Zusammenhang mit den bestehenden landesrechtlichen Verpflichtungen zur regionalen psychiatrischen Pflichtversorgung zu lösen.
8. Überprüfung und ggf. Anpassung der Anrechnungsgrenze von Pflegehilfskräften: Es wird vorgeschlagen, dass die vorhandenen Pflegehilfskräfte einen Bestandsschutz erhalten. Alternativ könnte eine Anrechnung von Pflegehilfskräften über 10 % eingeführt werden. Hilfsweise muss die Übergangsfrist über den 1. Januar 2023 hinaus verlängert werden, um die Möglichkeit der Qualifizierung der Pflegehilfskräfte zu examinierten Pflegekräften zu ermöglichen.