Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 30.09.2020 - 01.10.2020
TOP: 9.1 Sicherung der Finanzierung der klinischen Krebsregister
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder bitten das BMG, den § 65c Abs. 4 SGB V so anzupassen, dass die bisherige Regelung zur Feststellung der Fördervoraussetzungen durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen wie folgt geändert wird:
„… Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse an dieses Register oder dessen Träger einmalig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Meldungen von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezogene Krebsregisterpauschale in Höhe von 119 Euro. Ab dem Jahr 2015 erhöht sich die fallbezogene Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von Satz 2 abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten erforderlich ist. Gelingt der Nachweis nach Satz 2 ganz überwiegend, aber nicht vollumfänglich, so sind mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen individuelle Vereinbarungen zu einer Weiterförderung zu treffen.
Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bei einer Vereinbarung nach Satz 4 oder 5 an die Seite der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. […]“
