Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 30.09.2020 - 01.10.2020
TOP: 9.4 Stärkung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder begrüßen das Vorhaben der Bundesregierung, die Kurzzeitpflege durch die Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung zu stärken. Die Kurzzeitpflege erfüllt eine wichtige Funktion an der Schnittstelle von gesundheit-licher und pflegerischer Versorgung: Nach einem Krankenhausaufenthalt und in Krisensituationen überbrückt sie die schwierige Phase, in der besonders hohe, besondere oder neue Versorgungsanforderungen anstehen, denen in der eige-nen Häuslichkeit so nicht entsprochen werden kann. Die kürzere Verweildauer in den Krankenhäusern führt in der Kurzzeitpflege zu höherem Aufwand bei der De-ckung der medizinischen, pflegerischen und sozialen Bedarfe. Trotz der Zunahme pflegebedürftiger Menschen nimmt die Zahl der verfügbaren Kurzzeitpflegeplätze ab. Besonders die Zahl der Solitäreinrichtungen ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Dies wird von Experten auf die unzureichende Refinanzierung zurückgeführt. Die vereinbarten Pflegesätze reichen oft nicht aus, um die stark schwankende Auslastung und den hohen Personalbedarf für Behandlungspflege und Überleitungsmanagement abzudecken. Hier bestehen Schnittstellenprob-leme zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, die aktuell zu Lasten der Kurzzeitpflege gehen.
2. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fordern die Bundesregierung auf, noch in dieser Legislaturperiode konkrete Schritte zur nachhaltigen Stärkung der Kurzzeitpflege zu unternehmen. Neben den Vorschlägen der 96. ASMK (TOP 5.1 „Kurzzeit- und Verhinderungspflege stärken und zukunftsfest gestalten“) sollten dazu folgende Maßnahmen geprüft werden:
a) Vollstationäre Einrichtungen, die Kurzzeitpflege in solitärer Weise oder mit Plätzen, die ausschließlich der Kurzzeitpflege dienen, erbringen, sollten für
die Versorgung nach Krankenhausaufenthalten in Fällen des § 39c SGB V und des § 42 SGB XI einen pauschalen Vergütungszuschlag aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
b) Es sollte gesetzlich geregelt werden, dass vollstationäre Einrichtungen der Langzeitpflege einen Vergütungszuschlag erhalten, wenn sie Betten dauerhaft
für die Verhinderungspflege (§ 39c SGB V i.V.m § 42 SGB XI und §§ 42 i.V.m. 39 SGB XI) ausweisen.
c) Der Tag der Entlassung sollte der Kurzzeitpflegeeinrichtung grundsätzlich vergütet werden. § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI sollte nicht für die Kurzzeitpflege
gelten.
d) Der Abschluss von Gesamtversorgungsverträgen für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollte finanziell gefördert werden.
e) Krankenhäusern sollte es ermöglicht werden, freie und abgegrenzte, räumliche Kapazitäten für Leistungen der Kurzzeitpflege zu nutzen.
f) Bei einem Antrag auf Kurzzeitpflege sollte regelhaft geprüft werden, ob bereits der Beginn einer mobilen geriatrischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1
Satz 1 SGB V angezeigt ist.
g) Krankenhäuser sollten im Rahmen eines vom Betroffenen gewünschten Entlassmanagements verpflichtet werden, bei der Verlegung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die dort erforderlichen Medikamente zu verordnen.
h) Der Leistungsbeträge nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI und § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI sollten angehoben werden.
