Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 30.09.2020 - 01.10.2020
TOP: 9.12 Einsatz ungenutzter Mittel für die Tages- und Nachtpflege für häusliche Pflegehilfe
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
- Die Gesundheitsministerkonferenz bittet das Bundesministerium für Gesundheit die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 ungenutzte Mittel für die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI während der Corona-Pandemie vorübergehend auch für häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI einsetzen können.
- Das Bundesministerium für Gesundheit wird gebeten, zu diesem Zweck eine Gesetzesänderung vorzubereiten, mit der hinter § 150 Absatz 5d SGB XI ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt wird:
„(5e) Die Pflegekassen gewähren Sachleistungen in Höhe des Anspruchs auf teilstationäre Pflege nach § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI für häusliche Pflegehilfe durch ambulante oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen, soweit
- am 15. März 2020 ein Vertrag zwischen der pflegebedürftigen Person und einer teilstationären Pflegeeinrichtung über Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI abgeschlossen war und
- die vertraglich vereinbarten Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise nicht erbracht werden.
Der Anspruch auf die häuslichen Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bleibt unberührt. Nicht genutzte Mittel für die Tages- und Nachtpflege erhöhen nicht den Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI oder auf anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI. Soweit häusliche Pflegehilfe durch eine zugelassene Tagespflegeeinrichtung erbracht wird, steht die Vergütung im Ermessen der Pflegekassen und richtet sich nach den Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen nach § 150 Absatz 5 Satz 3 SGB XI.“
