Beschlüsse
Beschluss der 86. GMK 26.06.2013 – 27.06.2013
TOP 7.2: Deutscher Qualifikationsrahmen – Einordnung Pflege- und Gesundheitsfachberufe
Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt einstimmig:
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Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder nehmen den gemeinsamen Beschluss von Bundesregierung (Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie), Kultusministerkonferenz und Wirtschaftsministerkonferenz der Länder, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesinstitut für Berufsbildung hinsichtlich der Zuordnung der Pflege- und Gesundheitsfachberufe lediglich auf Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens mit Bedauern zur Kenntnis.
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Zur Sicherstellung einer sachgerechten und an Kompetenzen orientierten Zuordnung unterstützen sie ausdrücklich die getroffene Vereinbarung, nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf der Grundlage kompetenzorientierter Ausbildungsordnungen alle Zuordnungen erneut beraten und gemeinsam entscheiden zu wollen. Dabei sind die Entwicklungen auf europäischer Ebene - wie die aktuell laufende Evaluation und Anpassung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG - zu berücksichtigen und eine Höherstufung der Pflege- und Gesundheitsfachberufe zu prüfen.
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Aufgrund des laufenden Evaluations- und Anpassungsprozesses der vorstehenden Richtlinie unterstützen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder entsprechend der im Leitfaden für die Zuordnung formaler Qualifikationen geplanten Regelung die Zurückstellung der Berufe, die von der vorstehenden Berufsanerkennungsrichtlinie umfasst werden.
Begründung:
NRW vertritt in der Nachfolge Berlins seit Oktober 2012 die GMK in der KMK AG Europäischer Qualifikationsrahmen (EQR). Hierbei handelt es sich um eine B-L-AG zur Vorbereitung des Arbeitskreises Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR). In diesem Arbeitskreis (vertreten sind dort Bund, KMK/WMK als Ländervertretung, Sozialpartner) werden die grundlegenden Entscheidungen zur Einordnung von Berufen in den DQR getroffen. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im laufenden Entwicklungs- und Umsetzungsprozess zum Deutschen Qualifikationsrahmen hatte die GMK mit Beschluss vom 01.07.2010 (TOP 9.1) beim Bund und der KMK die Einbindung und umfassende Unterrichtung in die genannte Thematik eingefordert.
In Vorbereitung der Beschlussfassung zur Einordnung aller Berufe in den DQR hatte die 28. AOLG der GMK mit Beschluss vom 16./17. November 2011 (TOP 6.3) das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert, sich für eine sachgerechte Einordnung der Gesundheitsfachberufe mit 3-jähriger Ausbildung auf Niveau 5 der Qualifikationsstufen des Deutschen Qualifikationsrahmens einzusetzen (damals hat sich auch BMG für eine Zuordnung auf DQR-Niveau 5 ausgesprochen). Damit wurden die Empfehlungen einer im Rahmen der Erprobung des DQR eingesetzten Expertenarbeitsgruppe aufgegriffen. Das Votum wurde durch die damalige GMK-Vertreterin in die KMK AG EQR entsprechend eingebracht.
Dem Votum der Bundesregierung folgend (s. beiliegendes Schreiben des BMBF vom 18. Oktober 2011) erfolgte dann im Januar 2012 - ausschließlich unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer bzw. des Ausbildungsortes - der Beschluss über eine einheitliche Zuordnung der beruflichen Erstausbildungen (und damit auch der Pflege- und Gesundheitsfachberufe) auf DQR-Niveau 4. Eine an den zu erwerbenden Kompetenzen orientierte Zuordnung erfolgte nicht. Die durch die GMK vorgetragene Position wurde nicht berücksichtigt.
Dieser Beschluss hat in der Fachöffentlichkeit - sowohl mit Blick auf die tatsächlichen Aufgabenfelder und Kompetenzprofile als auch mit Blick auf die Attraktivität der Berufsfelder - für massive Kritik gesorgt.
Ergänzend zum vorstehenden Beschluss wurde insbesondere auf Initiative der KMK und WMK als Ländervertretungen jedoch auch vereinbart, dass nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf der Grundlage kompetenzorientierter Ausbildungsordnungen der beruflichen Erstausbildung und kompetenzorientierter Bildungsstandards für die allgemeinbildenden Schulabschlüsse unter Maßgabe der Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung alle Zuordnungen erneut beraten und gemeinsam entschieden werden. Dabei soll die weitere Entwicklung auf der europäischen Ebene mit berücksichtigt und auch eine Höherstufung geprüft werden.
Mit Blick auf den laufenden Evaluierungsprozess der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG soll die Zuordnung von Pflege- und Gesundheitsfachberufen nun entsprechend der Regelungen im Leitfaden für die Zuordnung formaler Qualifikationen zunächst zurückgestellt werden (s. beiliegender Auszug). Bislang erfolgt über die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG z. B. im Rahmen der automatischen Anerkennung eine Gleichstellung der fachschulischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege mit den akademischen Ausbildungen anderer europäischer Länder. Damit wird aufgrund der jeweiligen Kompetenzprofile beispielhaft ein in den Niederlanden erworbener Bachelor der fachschulischen Ausbildung in Deutschland gleichgestellt.
Aktuell wird die genannte Richtlinie evaluiert. In diesem Rahmen hat der für das gesamte Verfahren federführende Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments ein so genanntes "Zwei-Säulen"-Modell abgestimmt. Auch nach diesem Beschluss soll auf der Grundlage eines noch im Detail festzulegenden Kompetenzkatalogs die berufsfachschulische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege den akademischen Ausbildungen anderer Länder gleichgestellt bleiben. Bei Verabschiedung dieses Beschlusses durch das Europäische Parlament (erste Lesung Anfang Juni 2013), würden die bislang angedachte pauschale Einordnung der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im DQR auf Niveau 4 und die (rechtlich verbindlichen) Regelungen der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (Gleichstellung von fachschulischer Ausbildung mit dem Bachelor als ersten akademischen Abschluss = DQR Niveau 6) nicht im Einklang stehen. Rechtliche Einwendungen sind in dieser Konstellation nicht auszuschließen.
