Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 16.06.2021
TOP: 10.6 Anerkennung und Kommunikation von Entscheidungen sowie Festlegung der örtlichen Zuständigkeit nach § 9 PsychThG
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
- Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit beschließen, dass eine durch die zuständige Stelle in einem Land getroffene Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) über die Feststellung der berufsrechtlichen Voraussetzungen eines Bachelorstudiengangs im Sinne der §§ 7 und 9 Absatz 4 PsychThG vorbehaltlich einer optionalen Plausibilitätskontrolle von den übrigen Ländern als bindend anerkannt wird.
- Die Länder bitten das BMG, eine gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 5 des PsychThG zu treffen und im Sinne einer Klarstellung eine Konkretisierung der Voraussetzungen zur Antragsstellung nach § 9 Absatz 5 im Hinblick auf den Status als immatrikulierter Studierender vorzunehmen.
§ 9 Absatz 5 soll wie folgt lauten:
„(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die nach Landesrecht zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des
§ 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, wenn diese Studierenden in einem Masterstudiengang eingeschrieben sind, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erfüllt.“
§ 22 Absatz 5 soll wie folgt um Satz 2 ergänzt werden: „Für die Entscheidung nach § 9 Absatz 5 ist die nach Landesrecht zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, an der die studierende Person in dem Masterstudiengang, der die Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erfüllt, eingeschrieben ist.“
