Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 16.06.2021
TOP: 11.3 Chancen und Risiken der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) für die psychiatrische Versorgung in den Ländern
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder betonen – gerade auch vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen durch die gegenwärtige Corona-Pandemie – den Stellenwert einer qualitativ hochwertigen, gemeindenahen psychiatrischen Versorgung durch Kliniken für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie und psychiatrische sowie psychosomatische Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern sowie Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und kinder- und jugendpsychiatrische Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern. Sie sind – ergänzend zu den unentbehrlichen ambulanten Versorgungsangeboten - ein wichtiger Bestandteil einer sozialpsychiatrischen Versorgungsstruktur.
Sie begrüßen den Ansatz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), durch die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) die Qualität der stationären psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung durch einen bundesweiten Mindeststandard in der Personalausstattung zu sichern und zu verbessern.
Sie sehen gleichzeitig mit großer Besorgnis, dass durch die zum Teil starren und kleinteiligen Vorgaben der PPP-RL eine bedarfsgerechte, patientenzentrierte, flexible und sich weiterentwickelnde Versorgung psychisch und psychosomatisch kranker Menschen in teil- und vollstationären Einrichtungen erschwert wird. Insbesondere ist zu befürchten, dass die Vorgaben der PPP-RL die Gemeindenähe der stationären und teilstationären Versorgung, die ein erklärtes psychiatriepolitisches Ziel ist, in Frage stellt.
Die Länder fordern deshalb den G-BA auf im Rahmen des aktuell anstehenden Weiterentwicklungsprozesses die PPP-RL unter direktem Einbezug der Fachexpertise der Länder anzupassen, so dass sie Anreize setzt für
- die Entwicklung einer leitliniengerechten, patientenzentrierten und flexiblen Versorgung und
- für eine gemeindenahe Versorgung.
Das Einsetzen von Sanktionen bei Nicht-Erfüllung der PPP-RL, das gemäß Richtlinie für den 01.01.2022 bzw. 01.01.2023 geplant ist, ist auszusetzen, bis eine Anpassung der Richtlinie in diesem Sinn erfolgt ist.
