Beschlüsse
Beschluss der 86. GMK 26.06.2013 – 27.06.2013
TOP 7.3: Sprachkenntnisse ausländischer Ärztinnen und Ärzte
Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt einstimmig:
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Die Gesundheitsministerkonferenz stellt fest, dass die Zahl der Angehörigen der verkammerten akademischen Heilberufe aus dem Ausland, die mit ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten einen Beitrag zur ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland leisten wollen, stetig wächst. Das ist eine erfreuliche Entwicklung.
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Die Gesundheitsministerkonferenz stellt fest, dass für die Ausübung eines verkammerten akademischen Heilberufes in Deutschland aus Gründen des Patientenschutzes ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich sind. Nur eine gute Kommunikation zwischen den Heilberufen und den Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen bietet Schutz vor Missverständnissen und Unklarheiten, die einer richtigen Diagnose und Therapie sowie einer Therapietreue entgegenstehen können. Ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sind darüber hinaus auch im Interesse der Sicherstellung der Zusammenarbeit der Heilberufe unter- und miteinander und damit im Interesse der berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit unerlässlich.
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Die Gesundheitsministerkonferenz ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass in Deutschland in verkammerten akademischen Heilberufen tätige Personen sowohl über ausreichende Kenntnisse der deutschen Umgangssprache als auch der medizinischen Fachsprache verfügen müssen. Diese Kenntnisse sollten bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen werden.
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Die Gesundheitsministerkonferenz hält es für geboten, zur Gewährleistung eines weitestgehend einheitlichen Überprüfungsverfahrens der Sprachkenntnisse in den Ländern Eckpunkte zu entwickeln und zur Anwendung kommen zu lassen. Sie beauftragt daher die AOLG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 28. Februar 2013 und der in mehreren Ländern mit Überprüfungsverfahren bereits gesammelten Erfahrungen bis zur 87. GMK Eckpunkte für ein einheitliches Überprüfungsverfahren der erforderlichen Sprachkenntnisse vorzulegen.
