Beschlüsse
Beschlüsse der Videokonferenz 22.01.2022
TOP: 1.1 Einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder (GMK) begrüßen die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine wichtige Schutzmaßnahme für Patientinnen und Patienten sowie für die Beschäftigten dar.
2. Die GMK sieht dies als einen ersten Schritt hin zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht an, die sobald wie möglich beschlossen werden sollte.
3. Die GMK ist der Auffassung, dass es einer Umsetzungszeit bedarf, bis ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung des § 20a IfSG eingerichtet ist. Erst danach können die ggf. erforderlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbote rechtssicher angeordnet und sanktioniert werden.
4. Die Länder bitten das BMG, gemeinsam mit den Ländern unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen durch Vollzugshinweise einschließlich der notwendigen Abwägungskriterien abzustimmen, welche die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs leiten sollen. Beispielhaft seien genannt die Reichweite des Anwendungsbereichs des § 20a Abs. 1 IfSG, die Prüfung von Nachweisen und Ausnahmetatbeständen, die Anhörung der betroffenen Beschäftigten, die rechtssichere Einbindung der Arbeitgeber, die Art und Geltungsdauer der Sanktionen sowie die Frage einheitlicher Kontrollen. Darüber hinaus wäre eine engere Definition des Personenkreises erforderlich, der zwingend der Impfpflicht unterliegen soll sowie die Prüfung eines abgestuften Verfahrens mit einer vorgeschalteten Bußgeldbewehrung und einem nachgeschalteten Tätigkeitsverbot.
5. Die GMK bittet das BMG, „vergleichbare Einrichtungen“ (§ 20a Abs. 1 Nr.2 IfSG) so zu bestimmen, dass eindeutig wird, ob hiervon Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII (insbesondere außerfamiliäre Wohnformen der stationären Jugendhilfe nach dem SGB VIII) generell oder nur dann erfasst werden, wenn sie Gruppen von Kindern und Jugendliche mit Behinderung und Pflegebedarf in außer-familiären Wohnformen begleiten und dies in ihrem Schwerpunkt und konzeptionell verankert ist.
6. Die deutliche Mehrheit der Beschäftigten in diesen Bereichen hat die Impfange-bote wahrgenommen. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede. Zudem stellt das derzeitige dynamische Infektionsgeschehen der Omikron-Variante alle vor große Herausforderungen. Angesichts der Vielzahl der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Personen und der vielfach regional bestehenden Versorgungsprobleme stellt der Vollzug die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sowie die Gesundheitsämter vor enorme Herausforde-rungen. Insbesondere die Versorgungssicherheit für die pflegebedürftigen und kranken Menschen sowie für die Menschen mit Behinderung darf durch die Sanktionen wie Betretungs- und Tätigkeitsverbote nicht gefährdet werden.
7. Das BMG wird ferner gebeten, die rechtlichen, organisatorischen und techni-schen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen gegen CO-VID-19 gemäß § 20a Abs. 2 bis 5 IfSG zu schaffen. Die Plattform soll sicherstellen, dass die Benachrichtigungen die Gesundheitsämter auf digitalem Wege erreichen. Hierbei kann auf Erfahrungen und Systeme der Digitalen Einreiseanmeldung (DEA) zurückgegriffen werden.
8. Die GMK sieht es als erforderlich an, den Impfstoff von Novavax prioritär an bisher nicht geimpfte Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen zu verimpfen. Damit sollen Beschäftigte, die sich bislang noch nicht für eine COVID-19-Schutzimpfung entscheiden konnten, die Möglichkeit erhalten, zeitnah noch eine vollständige Impfung mit dem neuen Impfstoff Novavax zu erlangen, der voraussichtlich ab Ende Februar zur Verfügung steht. Für einen vollständigen Impfschutz ist eine zweite Dosis dieses Impfstoffs im Abstand von mindestens drei Wochen erforderlich. Diejenigen Beschäftigten, die glaubhaft versichern, sich in absehbarer Zeit vollständig impfen lassen zu wollen, erhalten ausreichend Gelegenheit, die Impfserie abzuschließen, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.
