Beschlüsse
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Beschlüsse der GMK 12.06.2024 - 13.06.2024
TOP: 5.2 Innovationsfonds – Nachhaltigkeit der Projektinvestitionen gewährleisten
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird zu folgenden Maßnahmen aufgefordert.
- In Abstimmung mit den Ländern zielführende und schnelle Regelungen für die Übernahme erfolgreicher Innovationsfondsprojekte in die Regelversorgung zu treffen, die eine nahtlose Fortsetzung und Finanzierung der positiv evaluierten Projekte gewährleisten. Bis die erforderlichen Neuregelungen greifen, bedarf es einer Übergangslösung, die die Weiterfinanzierung der o. g. Projekte gewährleistet. Die erforderliche Zwischenfinanzierung könnte zunächst aus Teilen der jährlichen Innovationsfondsmittel erfolgen. Eine Investition in die Nachhaltigkeit und Verstetigung positiver Versorgungsinnovationen und die Absicherung der investierten Mittel für dauerhaften Nutzen in der Regel sollten den Vorrang vor ständig neuen, aber dann doch nicht in der Versorgung realisierten Innovationsfondsprojekten haben.
- Die Einführung einer verpflichtenden finanziellen Eigenbeteiligung der Krankenkassen an den Leistungsausgaben im Rahmen der Erprobung neuer Versorgungsformen zu prüfen. Der Anteil der Krankenkassen an der Finanzierung des Innovationsfonds (§ 92a Abs. 4) wäre im Gegenzug in gleichem Umfang zu kürzen.
- Eine Änderung der §§ 92a und 92b SGB V zu veranlassen, durch die bereits bei der Entscheidung über die Förderung neuer Versorgungsformen stärker die Wahrscheinlichkeit einer Übertragbarkeit in die Regelversorgung sichergestellt wird. Ein Kriterium kann zum Beispiel die in den Projekten angelegte Relation von in der Behandlung eingesetztem Personal zu der Zahl der Patientinnen und Patienten sein. Diese sollte im Grundsatz in Anlehnung an vergleichbare Bereiche der Regelversorgung vorgesehen werden.
- Für geförderte Projekte eine verpflichtende Zwischenevaluation vorzusehen, die eine erste Grundlage für Entscheidungen der Kostenträger für eine Überführung in die Regelversorgung oder alternativ einen Vertrag nach § 140a SGB V bildet.
- Dem Innovationsausschuss aufzuerlegen die Länder zu jedem Projekt zur Förderung neuer Versorgungsformen in deren Zuständigkeitsbereich aktiv zu informieren und für die jeweiligen Bundesländer, in denen ein entsprechendes Projekt durchgeführt wird, die Möglichkeit zu schaffen, die Projektumsetzung kontinuierlich zu begleiten.
- Die Effektivität des Innovationsfonds hinsichtlich der erfolgreichen Überführung von Projekten in die Versorgung laufend zu überprüfen und alternative Konzepte zur Innovationsförderung im Gesundheitswesen zu entwickeln und zu erproben.
- Bezüglich erfolgreich evaluierter Länderprojekte zur Innovation und Digitalisierung im Gesundheitswesen wird das BMG gebeten zu prüfen, wie die strukturierte Öffnung des Innovationsfonds bzw. die Entwicklung eines adäquaten Verfahrens erreicht werden kann, um die gewonnenen Erkenntnisse für die Patientinnen- und Patientenversorgung zwischenzeitlich bis zur praktischen Implementierung zu sichern.
