Beschlüsse
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Beschlüsse der Videokonferenz 29.09.2025
TOP: 6.1 Ausstehende Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g Abs. 3 SGB V
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
- Dem mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) neu eingeführten Instrument der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (süV) kommt eine zentrale Rolle auf dem Weg zu einer sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung zu. Über die Verbindung von wohnortnah erbrachten stationären Leistungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen können insbesondere Krankenhäuser profitieren, deren Fortbestand auf Grund des geringen stationären Versorgungsbedarfs in der Region nicht gesichert ist. Denn viele dieser Krankenhäuser sind wichtig für die Sicherstellung einer medizinischen Grundversorgung vor Ort. Angesichts des demographischen Wandels spielt dabei der medizinisch-pflegerische Aspekt eine immer größere Rolle. Die Festlegung dort erbringbarer Leistungen sind unabdingbare Voraussetzung für die Etablierung von süV, für die Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung und damit auch für das Gelingen des aktuellen Transformationsprozesses von großer Bedeutung.
- Zwingende Voraussetzung für die Etablierung einer süV vor Ort ist ein Vertrag zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband Bund im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), der die in einer süV mindestens zu erbringenden und weitere erbringbare Leistungen bestimmt und bis zum 31. Dezember 2025 abzuschließen ist.
- Damit die süV die ihnen zugedachte Rolle in der Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung erfüllen können, ist es notwendig, dass der Leistungskatalog möglichst flexibel und passgenau an den jeweiligen regionalen Bedarf angepasst werden kann. Deshalb ist es zentral, dass die Vereinbarung einen möglichst breiten, flexibel einsetzbaren Katalog möglicher stationärer Leistungen für süV festschreibt, und die notwendigen Leistungen eng begrenzt.
- Die GMK bittet das Vorsitzland, in einem gemeinsamen Schreiben aller Länder an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu appellieren, die Verhandlungen zu der o. g. Vereinbarung im Interesse aller Akteure und insbesondere auch der Patientinnen und Patienten in ländlichen Räumen zeitnah zum Abschluss zu bringen.
