Beschlüsse
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Beschlüsse der GMK 26.06.2014 - 27.06.2014
TOP: 6.1 Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden und selektiven Versorgungsangebote im SGB V
Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt einstimmig:
- Die GMK ist der Auffassung, dass eine ausreichende und qualitativ gute gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist. Grundlage hierfür sind nach geltendem Recht insbesondere die zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbarten Kollektivverträge.
- Die GMK sieht in sektorübergreifenden und selektiven Versorgungsangeboten die Möglichkeit, in zunächst finanziell und regional begrenzter Form innovative Behandlungsformen zu erproben und um Sektorengrenzen zu überwinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Basisversorgung in Flächenländern gewährleistet ist.
- Die GMK stellt fest, dass die seit dem Ende der 1990er Jahre zur Stärkung des Wettbewerbes um mehr Qualität und Effizienz in der Versorgung sukzessive in das SGB V eingeführten Möglichkeiten zum Abschluss von selektiven und integrierten Versorgungsverträgen nur im geringen Maße von Krankenkassen und Leistungserbringern genutzt werden. Ursächlich hierfür sind unklare wettbewerbliche Rahmenbedingungen, vielfältige Detailprobleme für die Umsetzung durch die Vertragspartner sowie das grundsätzlich eher den Preiswettbewerb fördernde bisherige pauschale Zusatzbeitragssystem.
- Die GMK begrüßt daher, dass die Bundesregierung beabsichtigt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Möglichkeiten zur Vereinbarung von selektiven und integrierten Versorgungsformen zu verbessern. Dies gilt auch für die Absicht, unter anderem zur Förderung innovativer sektorenübergreifender Versorgungsformen einen Innovationsfonds einzurichten. Die GMK hält dabei eine Regelung für wünschenswert, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss erfolgreich evaluierte selektivvertragliche Versorgungsangebote, die eine Weiterentwicklung der Versorgung darstellen, auf ihre Tauglichkeit für eine Übernahme in die Regelversorgung hin überprüft.
- Die GMK weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Selektivverträgen, die die Erbringung stationärer Leistungen zum Gegenstand haben, unmittelbar die Investitions- und Planungsverantwortung der Länder für den stationären Sektor berührt ist. Zur Wahrung der Ziele der Krankenhausplanung fordert die GMK die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass im anstehenden Gesetzgebungsverfahren derartige Verträge nur im Einvernehmen mit den Krankenhausplanungsbehörden abgeschlossen werden dürfen.
- Die GMK erkennt darüber hinaus insbesondere in den Verträgen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V sowie in den Verträgen zu integrierten Versorgungsformen nach §§ 140a ff SGB V das Potential, auf regionaler Ebene entscheidend dazu beizutragen, spezifischen Bedarfen der Bevölkerung einer Region gerecht zu werden oder strukturelle Besonderheiten der lokalen Versorgungslandschaften zu berücksichtigen, die anerkanntermaßen nicht im gesamten Bundesgebiet gleichartig bestehen. In diesem Sinne sieht die GMK in den genannten Verträgen ein Instrument zur flexiblen Ergänzung des kollektivvertraglichen Systems, soweit diese die ambulante und stationäre Grundversorgung in der Fläche nicht gefährden.
- Die GMK setzt sich für die Anpassung der gesetzlichen Anforderungen mit dem Ziel der Flexibilisierung insbesondere für sektorübergreifend angelegte Selektivverträge ein, die
• auf die jeweilige Region bzw. auf das jeweilige Land ausgerichtet und auf spezifische Indikationen und Populationen zugeschnitten sind,
• das bestehende kollektive Versorgungsangebot ergänzen,
• als befristete und evaluierte Versorgungsangebote vereinbart werden,
• möglichst mit sämtlichen in der jeweiligen Region marktrelevanten Krankenkassen und Ersatzkassen geschlossen werden und / oder
• gemeinsame Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen auf der Landesebene, beispielsweise gemäß § 90a Abs. 1 SGB V, umsetzen.
- Um einen Überblick über Best-Practice-Beispiele in den Ländern zu erhalten, hält die GMK es für zielführend, dass Selektivverträge in einem transparenten Register, etwa beim Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkassen, einsehbar sind. Das BMG wird gebeten, dies bei der gesetzlichen Neuregelung der Selektivverträge zu prüfen.
- Die GMK fordert die Bundesregierung daher auf, den mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz gemeinsam eingeschlagenen Weg zu einer stärkeren Einbindung von regionaler Versorgungsverantwortung im SGB V weiter zu beschreiten und die Länder frühzeitig bei der Überarbeitung der Regelungen zu den Selektivverträgen zu beteiligen.
