Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 29.06.2016 - 30.06.2016
TOP: 5.3 Bekämpfung von Abrechnungsbetrug in der Pflege
Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt einstimmig:
1. Die pflegerische Versorgung ist ein sich dynamisch entwickelnder Sektor mit annähernd 13.000 Pflegediensten. Die ganz überwiegende Mehrheit der Pflegedienste in Deutschland leistet immense Anstrengungen, um die pflegerische Versorgung in Deutschland zu gewährleisten, und sie arbeitet in aller Regel redlich und auf hohem qualitativem Niveau. Kriminelle Machenschaften einzelner Betrüger dürfen nicht die ganze Pflegebranche in Verruf bringen. Sie müssen konsequent bekämpft werden, um Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und das Sozialsystem insgesamt vor Missbrauch zu schützen.
2. Die Gesundheitsministerkonferenz begrüßt die bisherigen Aktivitäten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gegen Abrechnungsbetrug in der Pflege und bittet das BMG, dafür Sorge zu tragen, dass der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in den §§ 81a Abs. 3, 197a Abs. 3 SGB V, 47a SGB XI vorgesehene Erfahrungsaustausch im Bereich der Pflege bundesweit erfolgen kann, die Träger der Sozialhilfe mit einbezieht und die Ergebnisse so aufbereitet werden, dass sie auch überregional auswert- und nutzbar sind.
3. Weiterhin begrüßt die Gesundheitsministerkonferenz die Bereitschaft des BMG, Regelungslücken zu den Prüfrechten der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V im Gesetzentwurf zum Dritten Pflegestärkungsgesetz zu schließen.
Die Gesundheitsministerkonferenz bittet das BMG mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass der MDK im Rahmen seiner Begutachtung feststellen kann, dass die Person des zu Begutachtenden mit der zur Pflege gemeldeten Person identisch ist.
4. Darüber hinaus bittet die Gesundheitsministerkonferenz das BMG sicherzustellen, dass alle in den Ländern zuständigen Aufsichtsbehörden an den Gremien und Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach § 47a SGB XI i.V.m. § 197a SGB V beteiligt werden können und diese durch bundesrechtliche Regelungen zu einer Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden verpflichtet werden.
5. Die Gesundheitsministerkonferenz bittet die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) , in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Vorschriften der Hilfe zur Pflege im SGB XII mit dem Ziel zu überprüfen, den kommunalen Trägern der Hilfe zur Pflege die gleichen Prüf- und Informationsaustauschmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wie den Kranken- und Pflegekassen im SGB V und SGB XI.
6. Die Gesundheitsministerkonferenz bittet die Justizministerkonferenz zu prüfen, inwieweit eine verstärkte Einrichtung von z.B. Schwerpunktstaatsanwaltschaften einen Beitrag zur effektiven Bekämpfung von Abrechnungsbetrug in der Pflege leisten kann.
