Beschlüsse
Beschlüsse der GMK 29.06.2016 - 30.06.2016
TOP: 8.3 "Auswirkungen von Exklusiverträgen nach § 129 SGB V auf die patientenindividuelle Versorgung mit parenteralen Arzneimitteln"
Die Gesundheitsministerkonferenz beschließt ohne Gegenstimme:
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder stellen fest, dass das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 25. November 2015 – B 3 KR 16/15 R) zum Abschluss von Exklusivverträgen nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V dort erhebliche Auswirkungen auf die ambulante Versorgung der Versicherten mit in Apotheken gem. ärztlicher Verschreibung individuell hergestellter Zytostatika und steriler Arzneimittel haben dürfte, wo solche Exklusivverträge geschlossen werden.
Die Exklusivverträge führen zwar kurzfristig zu Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben in der GKV. Zu befürchten ist aber, dass damit eine Zerschlagung bestehender Versorgungsstrukturen einhergehen könnte. Da individuell hergestellten Zytostatika in der Regel kurzfristig zubereitet werden müssen, deren Haltbarkeit gering ist und in Notfallsituationen Eile geboten ist, ist der Erhalt einer flächendeckenden Versorgung erforderlich. Die europaweit harmonisierten Anforderungen an die Herstellung von Zytostatika und sterilen Arzneimitteln erfordern hohe Investitionen für Räume, Geräte und Personal. Solche Investitionen tätigen Apotheken nur, wenn diese sich rechnen. Dazu sind verlässliche Versorgungsmöglichkeiten erforderlich.
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder bitten daher die Bundesregierung um eine Überprüfung, ob solche Exklusivverträge die bewährte, flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich flexible, zeit- und ortsnahe Versorgung mit individuellen Zytostatikazubereitungen gefährden und ob daher zur Begrenzung der erheblichen Ausgabensteigerungen bei parenteralen Zubereitungen andere Instrumente als Exklusivverträge nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V gesetzlich geregelt werden müssen. Ziel muss sein, dass eine qualitätsgerechte und patientennahe ambulante Versorgung der Versicherten mit individuell hergestellten sterilen Arzneimitteln in der Fläche erhalten bleibt.
