Beschlüsse
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Beschlüsse der GMK 20.06.2018 - 21.06.2018
TOP: 10.13 Verlängerung der Übergangsfrist zur Erfüllung der GKV-Förderkriterien für klinische Krebsregister
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben einstimmig beschlossen:
- Die GMK stellt fest, dass die im Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (verortet in § 65c SGB V) festgelegte Anforderung an die Länder, bis zum 31.12.2017 flächendeckend klinische Krebsregister einzurichten, erfüllt ist. Alle Länder verfügen über klinische Krebsregister, die nach einem bundeseinheitlichen Datensatz Meldungen über Krebserkrankungen erfassen und verarbeiten.
- Die GMK sieht die Schaffung klinischer Krebsregister als wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Nationalen Krebsplans an.
- Die GMK nimmt zur Kenntnis, dass alle Länder bzw. ihre Krebsregister gemäß § 65c Abs. 4 SGB V Anträge zur Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien bei den Landesverbänden der Krankenkassen gestellt haben.
- Die GMK stellt gleichwohl fest, dass das Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien in einzelnen Punkten nicht ausreichend eindeutig geregelt ist und die zeitliche Nachbesserung aus heutiger Sicht zu knapp bemessen ist.
- Die GMK sieht es als wahrscheinlich an, dass die Landesverbände der Krankenkassen im Rahmen der Prüfungsverfahren feststellen werden, dass einige der insgesamt 43 Kriterien noch nicht oder noch nicht vollumfänglich erfüllt werden, weil diese teilweise zurzeit objektiv noch nicht umsetzbar sind und erst nach einigen Jahren im Routinebetrieb zuverlässig erfüllt werden können.
- Die GMK befürchtet, dass für den Fall, dass nicht alle Förderkriterien vollumfänglich als erfüllt bewertet werden, die Krankenkassen von ihrem Recht Gebrauch machen, die Förderung klinischer Krebsregister ab dem 01. Januar 2019 einzustellen.
- Die GMK sieht daher den Bedarf an einer Verlängerung der Nachbesserungsfrist nach § 65 c Absatz 5 Satz 4 SGB V um mindestens zwei Jahre und bittet das BMG, zeitnah die erforderlichen Schritte zu einer entsprechenden Gesetzesanpassung zu unternehmen.
- Außerdem bittet die GMK das BMG, sowohl gegenüber dem Bundesversicherungsamt als auch insbesondere gegenüber dem GKV-Spitzenverband seine Möglichkeiten zur Unterstützung der erfolgreichen Etablierung der klinischen Register auszuschöpfen.
